Ihr gutes Recht

In dieser Folge geht es um zwei interessante Urteile zur Fahrtkostenerstattung während der Wiedereingliederung und zur Bewilligung Begleitender Hilfe.

Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung

Wer sich in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befindet, hat Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. So steht es im Gesetz. Grund: Krankengeld und Lohnersatzleistungen sind geringer als der normale Lohn eines Arbeitsnehmers. Da medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auf vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Krankenversicherten zielen (§§ 28 SGB IX, 74 SGB V), gilt die Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse als entlastender Zusatzbeitrag zum Erfolg der Rehamaßnahme neben dem Krankengeld.

Das Sozialgericht Dresden entschied in einem Fall, dass die Krankenkasse auch einem Arbeitnehmer, der im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld bezieht, die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle zu erstatten hat. Grund: Die stufenweise Wiedereingliederung stellt auch eine Maßnahme der medizinischen Reha dar, obgleich sie am Arbeitsplatz und nicht in einer medizinischen Reha-Einrichtung erfolgt. Erstattet wird der Kostenaufwand der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels niedrigster Beförderungsklasse.

(Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19)

Begleitende Hilfe soll Teilhabe sichern

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes und richtet sich an Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung (§ 185 SGB IX). Sie soll Arbeitsplätze sichern und Kündigungen vermeiden und wird auch an befristet oder in Teilzeit Beschäftigte mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit geleistet. Geringfügige Beschäftigungen (Minijob) unter 15 Stunden berechtigen jedoch nicht zur Übernahme solcher Kosten, entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

Grund: Derart geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seien nicht geeignet, das eigenständige, dauerhafte Einkommen zu generieren, das zur selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe nach § 1 SGB IX ausreicht. Im Umkehrschluss würde demnach die Gewährung der Hilfe nicht entscheidend zur Teilhabe beitragen. Das Gericht lehnte deshalb die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz der seit Geburt erblindeten Minijobberin ab, die ihr Einkommen durch volle Erwerbsminderungsrente erzielt.

(Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29.08.2019 - 1 KR 2757/18)  

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