Die Satzung der Stiftung

In der Fassung vom 15. September 2023.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Stifter und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe“.
  2. Sie ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des aktuellen Stiftungsgesetzes und hat ihren Sitz in Gütersloh.
  3. Stifterin im Sinne dieser Satzung ist Frau Elisabeth Mohn.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung und der Bildung auf den Gebieten der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Gefäßerkrankungen auch in der Pränatalmedizin sowie bei Kindern und Heranwachsenden bis zum 18. Lebensjahr, der Therapiemöglichkeiten im Rahmen der Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie die Verbesserung von Reintegrationsma߬nahmen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung in diesen Bereichen. Insbesondere zielt die Arbeit der Stiftung auf die Optimierung der ganzheitlichen Versorgung der Patienten ab. Die Stiftung kann auch mildtätige Zwecke fördern.
  3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    a) Aufklärung der Bevölkerung über Risikofaktoren von Gefäßerkrankungen, geeignete Vorbeugemaßnahmen und neue Behandlungsmethoden durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit sowie die aktive Unterstützung der Bevölkerung und des Gesundheitswesens bei allen Formen der Prävention des Schlaganfalls,
    b) Förderung der regionalen Akutversorgung, wie z.B. die Einrichtung von Schlaganfall-Stationen,
    c) Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie innovativen Behandlungsmöglichkeiten in die Praxis,
    d) Initiierung und Mitgestaltung neu zu schaffender patientenbezogener sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen in der Schlaganfallbehandlung unter Einbeziehung aller Behandlungsstationen (wie z.B. Etablierung von Lotsen),
    e) Unterstützung der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches von Ärzten, Therapeuten und Pflegefachkräften und weiterem medizinischem Personal,
    f) Förderung der anwendungsnahen Forschung sowie die Vergabe eines Förderpreises für die Schlaganfall-Forschung und die Forschung hinsichtlich anderer Gefäßerkrankungen einschließlich der frühkindlichen und kindlichen Schlaganfall-Versorgung, insbesondere der Versorgungsforschung,
    g) Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiativen zur Verbesserung der regionalen und überregionalen Versorgung, z. B. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
    h) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen, u. a. durch Veranstaltung von Seminaren.
  4. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs- und Projektergebnisse ein.
  5. Die Stiftung kann ihre Satzungszwecke auch durch die Vergabe von Stipendien und Preisen verwirklichen.
  6. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland gefördert werden.
  7. Bei allen geförderten Projekten kann eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  8. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  10. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  11. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  12. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selbst erfüllt, kann sie ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke auch geeigneten Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung zuwenden, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
  13. Die Stiftung kann ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 1 AO teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die Stiftung kann mit anderen steuerbegünstigten Stiftungen und Körperschaften durch arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 1 AO kooperieren. Bei allen geförderten Projekten soll eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein.

§ 3 Vermögen der Stiftung und Erträge

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Es ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben (Verbrauchsvermögen).
  2. Das Grundstockvermögen besteht aus der Erstausstattung und den Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  3. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden. Die realisierten Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage kann durch Beschluss des Vorstands zugunsten des Stiftungsvermögens oder der Zweckverfolgung verwendet werden.
  4. Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Rücklagenbildung
    a) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen des steuerlich Zulässigen einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
    b) Die Stiftung kann regelmäßig Mittel einer Rücklage im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO zuführen. Über die Höhe der einzustellenden Rücklage entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    a) der Vorstand als Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
    b) das Kuratorium.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
  4. Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt.
  5. Die Stiftung kann den Organmitgliedern auf eigene Kosten Versicherungsschutz gewähren. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie einem Stellvertreter. Ein weiteres Vorstandsmitglied kann bestellt werden.
  2. Der Vorstandsvorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium bestellt. Eine Wiederbestellung bzw. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. § 16 gilt entsprechend.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Kalen­derjahre, soweit nicht bei Bestellung durch Beschluss des Kuratoriums eine längere Amtszeit bestimmt wurde. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf ihrer Amtszeit, durch Erreichen der Altersgrenze (Abs. 5), durch Abberufung (Abs. 6), durch Tod oder durch Amtsniederlegung.
  4. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus den nach Abs. 3 benannten Gründen werden ihre Nachfolger unverzüglich nach den Bestimmungen des Abs. 2 bestellt bzw. gewählt. Im Falle des Erreichens der Altersgrenze, der Abberufung oder im Falle der Amtsniederlegung führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung bzw. Wahl des neuen Vorstandes fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied wegen des Erreichens der Altersgrenze, durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird dessen Nachfolger nach den Vorgaben von Abs. 2 für die verbliebene Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt bzw. gewählt.
  5. Durch geeignete Berufung ist sicherzustellen, dass das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Vorstandes zum Zeitpunkt einer Berufung 67 Jahre nicht überschreitet. Das einzelne Mitglied scheidet automatisch nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Altersgrenze) aus dem Vorstand aus.
  6. Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. § 16 gilt entsprechend.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes, Vertretung

  1. Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er entwickelt die strategische Ausrichtung der Stiftung, stimmt sie mit dem Kuratorium ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll durch die Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten eine abweichende Regelung bestimmt werden. Die Einzelvertretungsberechtigung im Außenverhältnis wird hierdurch nicht berührt.
  4. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Die Vertretungsmacht kann darüber hinaus im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.
  5. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sorgsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    a) die Abfassung von strategischen Grundsätzen und Schwerpunkten der Stiftungsarbeit,
    b) die Inanspruchnahme der freien Rücklagen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b.
    c) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    d) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
    e) die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des geprüften Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes an das Kuratorium,
    f) die Fortschreibung der Geschäftsordnung für den Vorstand und für alle Ausschüsse des Vorstandes.
  7. Der Vorstand informiert das Kuratorium regelmäßig über alle für die Stiftung relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Projektplanung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
  8. Der Vorstand legt dem Kuratorium bis zum 31. Oktober des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den vorliegenden Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
  9. Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres legt der Vorstand dem Kuratorium Vorschläge für die zukünftige Tätigkeit der Stiftung sowie einen dem § 9 entsprechenden Entwurf eines Haushaltsplanes vor.
  10. Auf Verlangen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
  11. Der Vorstand wird für die Stiftung aufgrund eines Dienstvertrages tätig, in dem insbesondere ein angemessenes Gehalt vereinbart werden kann. Die Stiftung wird beim Abschluss des Dienstvertrages entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 vertreten.

§9 Haushaltsplanung

  1. Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Ihnen muss eine ordnungsgemäße und sorgfältige Haushaltsplanung zugrunde liegen. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der auch jährlich fortzuschreibende langfristige Vorhaben berücksichtigen muss.
  2. Die Stiftung darf Kredite bis zu einem Betrag von 50 % der nach § 4 Abs. 2 gebildeten Rücklagen aufnehmen.
  3. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung haben den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§10 Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern. Zum Zwecke der Beratung und Unterstützung der Kuratoriumsmitglieder kann das Kuratorium um bis zu zwölf weitere Persönlichkeiten erweitert werden.
  2. Dem Kuratorium gehören an:
    a) die Stifterin Elisabeth Mohn
    b) Brigitte Mohn
    Des Weiteren sollen dem Kuratorium angehören:
    c) Vertreter vorzugsweise aus den Bereichen Wirtschaft, soziale Dienste, Politik und Gesellschaft, Medien sowie aus dem Gesundheitssektor mit dem Schwerpunkt „Gefäßerkrankungen“. Wünschenswert wäre, dass Vertreter aus dem Bereich der Akutmedizin, aus dem Bereich der Rehabilitation und aus dem Bereich der Nachsorge und Pflege im Kuratorium vertreten sind.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sowie der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden während ihrer Amtszeit durch die Stifterin bestellt. Die Regelung des § 16 ist hier zu berücksichtigen. Nach der Amtszeit von Brigitte Mohn erfolgt die Ernennung des Kuratoriums im Wege der Kooptation. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden sodann auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder aus seiner Mitte vom Kuratorium gewählt. Ist der Kuratoriumsvorsitzende Mediziner, so ist sein Stellvertreter aus den Vertretern der Wirtschaft, Politik, Medien oder Krankenkassen zu wählen und umgekehrt. Eine Wiederbestellung bzw. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich.
  4. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Kalenderjahre. Das Amt der Kuratoriumsmitglieder endet mit Ablauf seiner Amtszeit jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, durch Erreichen der Altersgrenze (Abs. 7), durch Abberufung (Abs. 8), durch Tod oder Amtsniederlegung. Es ist zulässig, die Amtsperiode auf ein Kalenderjahr zu verkürzen.
  5. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern aus den nach Abs. 4 genannten Gründen bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger nach den Bestimmungen des Abs. 3, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das Kuratorium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Im Falle des Erreichens der Altersgrenze, der Abberufung oder im Falle der Amtsniederlegung führt das amtierende Mitglied die Geschäfte bis zur Bestellung bzw. Wahl des neuen Kuratoriumsmitglieds fort. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied wegen des Erreichens der Altersgrenze, durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird dessen Nachfolger nach den Vorgaben von Abs. 3 für die verbliebene Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt bzw. gewählt.
  6. Die Amtszeiten der Stifterin Elisabeth Mohn sowie von Brigitte Mohn enden nur aus den in § 16 genannten Gründen. Die Regelung in § 10 Abs. 7 findet auf beide keine Anwendung. Mit dem Ende der Amtszeit der Stifterin Elisabeth Mohn oder von Brigitte Mohn erhöht sich die Zahl der gem. Abs. 2 lit. c) zu berufenden Kuratoriumsmitglieder, es sei denn, es wird eine Verkleinerung des Gremiums beschlossen. Die erste Amtszeit des Mitglieds, das der Stifterin oder Brigitte Mohn nachfolgt, endet mit Ablauf der Amtszeit, die für die zum Zeitpunkt der Nachfolge amtierenden Mitglieder zu Abs. 2 lit. c) gilt.
  7. Durch geeignete Berufung ist sicherzustellen, dass das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kuratoriums zum Zeitpunkt einer Berufung 70 Jahre nicht überschreitet. Das einzelne Mitglied scheidet automatisch nach Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Alters sind die Stifterin Elisabeth Mohn und Brigitte Mohn nicht einzubeziehen.
  8. Das Kuratorium kann Kuratoriumsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Ein Beschluss des Kuratoriums über die Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes ist nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Kuratoriumsmitglieder dafür stimmen. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. § 16 gilt entsprechend.

§11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
    a) die Behandlung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung,
    b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden sowie die Verhandlung und der Abschluss von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern. § 16 ist zu beachten. Über die Wiederbestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds wird rechtzeitig, frühestens aber ein Jahr vor Ablauf einer Amtsperiode entschieden.
    c) die Prüfung und Genehmigung neuer Stiftungsvorhaben, sofern eine bestimmte Höhe überschritten wird. Alles Weitere dazu und die Festlegung der Überprüfungsintervalle für die Zuständigkeitsgrenze regelt die Geschäftsordnung.
    d) die Wahl des Vorstandes im Rahmen des § 7 Abs. 2,
    e) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Festsetzung des Haushaltsplanes gemäß § 9,
    f) der Erwerb von Beteiligungen jeglicher Art (ausgenommen sind Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung),
    g) die Gründung oder Finanzierung von anderen Stiftungen,
    h) die Gründung von Niederlassungen sowie die Ausgliederung von Stiftungsaufgaben auf solche,
    i) der Erlass der Geschäftsordnung für das Kuratorium und den Vorstand,
    j) die Festlegung der Vergütung des Vorstandes. § 16 ist zu beachten.
    k) der Erlass einer Richtlinie über die Vergütung nach § 8 Abs. 11,
    l) die Überwachung und Entlastung des Vorstandes,
    m) die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten nach § 9 Abs. 2,
    n) die Wahl des Wirtschaftsprüfers.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Kosten gemäß § 670 BGB. Weitergehende Regelungen können in der Geschäftsordnung getroffen werden.

§ 12 Sitzungen, Beschlüsse

  1. Der Vorstand sollte einmal pro Quartal eine Sitzung abhalten, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Das Kuratorium sollte einmal pro Halbjahr tagen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch seinen Vorsitzenden oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Kuratoriumsvorsitzenden einberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; dazu zählt auch die Enthaltung der Stimme.
  4. Ein Beschluss des Vorstands, welcher gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange seine Gültigkeit nicht innerhalb von einem Monat durch Feststellungsklage angefochten wurde. Die rechtskräftige Anfechtung hat die Nichtigkeit des Beschlusses von Anfang an zur Folge. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Absendung der Niederschrift über die Beschlussfassung. Anfechtungsbefugt sind der Vorstand sowie Vorstandsmitglieder, die durch den Beschlussfehler in der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Rechte beeinträchtigt sind oder in deren Interesse die verletzte Vorschrift besteht.
  5. Für Beschlüsse des Kuratoriums gilt:
    a) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Abwesende Kuratoriumsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen, dass sie eine schriftliche oder per Telefax oder E-Mail übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes Kuratoriumsmitglied überreichen lassen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist möglich, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; dazu zählt auch die Enthaltung der Stimme.
    b) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kuratoriums auch außerhalb einer Sitzung, beispielsweise in einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch mündliche, telefonische, schriftliche oder per Telefax oder E-Mail übermittelte Stimmabgabe, gefasst werden. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 Abs. 2 und 14 dieser Satzung.
    c) Anstelle von E-Mail oder Telefax und anstelle von Telefon- und Videokonferenzen kann das Kuratorium auch andere Kommunikationsmittel zulassen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Organmitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im jeweiligen Organ gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu unterzeichnen und den jeweiligen Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben sind.
  8. Über Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§13 Änderung der Stiftungssatzung

  1. Das Kuratorium entscheidet über Änderungen der Stiftungssatzung. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von jeweils zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich rechnerisch eine Dezimalzahl, so ist jeweils auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils vier Fünftel der Mitglieder des Kuratoriums. Ergibt sich rechnerisch eine Dezimalzahl, so ist jeweils auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Alle  Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
  4. Die gesetzlichen Möglichkeiten der Satzungsänderung bleiben unberührt.

§14 Auflösung der Stiftung / Zulegung / Zusammenlegung

Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung, die Zulegung als übertragende Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Ergibt sich rechnerisch eine Dezimalzahl, so ist jeweils auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die durch die Zulegung oder Zusammenlegung begünstigte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§15 Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abwicklung verblei­bende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Die Körperschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium bestimmt.

§16 Rechte der Stifterin

Der Stifterin bleiben nachfolgend bezeichnete Rechte vorbehalten, die bei ihrer Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Kuratoriums vorgehen. Nach ihrem Ableben oder Verzicht oder einer Betreuerbestellung zumindest auf dem Gebiet der Vermögenssorge (Ende der Amtszeit) geht dieses Recht auf ihre Tochter, Frau Brigitte Mohn, über. Nach deren Beendigung der Amtszeit wiederum – durch Ableben oder Verzicht oder Bestellung eines Betreuers zumindest auf dem Gebiet der Vermögenssorge – liegt das Recht zur Ausübung der nachfolgend bezeichneten Rechte ausschließlich beim Kuratorium:

  1. Bestellung des Vorstandsvorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 2);
  2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund (vgl. 7 Abs. 6);
  3. Ernennung von Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (vgl. § 10 Abs. 3);
  4. Erweiterung oder Verkleinerung des Kuratoriums nach Beendigung der Amtszeiten der Stifterin respektive ihrer Tochter (vgl. § 10 Abs. 5 und 6);
  5. Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern aus wichtigem Grund (vgl. § 10 Abs. 8);
  6. Festlegung der Vergütung des Vorstandes (vgl. § 11 Abs. 2 lit. j).

§17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§18 Stiftungsbehörde

  1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§19 Fortentwicklung der Stiftungszwecke

Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung nie­dergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderung weiterentwickelt werden.

§20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Zustellung der Genehmigung in Kraft.