Ihr gutes Recht
© Adobe

Hilfsmittelanspruch erweitert: Mehr Rechte auf Mobilität

Das Bundessozialgericht (BSG) hat drei wegweisende Urteile für Menschen mit Gehbehinderungen und eingeschränkter Arm- und Handfunktion gesprochen.

Vom E-Rollstuhl bis zum Rollator mit Zusatzantrieb - es gibt viele Hilfsmittel, die das Gehen erleichtern und Teilhabe am Alltag ermöglichen. Bisher haben Krankenkassen solche Hilfsmittel vor allem für den sogenannten „Nahbereich“ bezahlt – also Wege rund um die Wohnung bis etwa 500 Meter.

 

Kurz zusammengefasst

  • Krankenkassen haben Hilfsmittel bisher oft nur für kurze Wege im „Nahbereich“ übernommen (bis ca. 500 Meter).
  • Das Bundessozialgericht betont, dass Mobilität im Alltag mehr umfasst als kurze Strecken.
  • Wenn wichtige Wege ohne Hilfsmittel nicht zumutbar zu bewältigen sind, muss die Krankenkasse das Hilfsmittel bezahlen – auch örtliche Gegebenheiten zählen.

 

Mehr Rechte auf Mobilität

Das Bundessozialgericht hat diese Sicht nun erweitert. Es betont, dass Gehen, Stehen und Greifen nicht nur für kurze Wege wichtig sind, sondern für ein aktives Leben in einem überschaubaren Umfeld. Denn Bewegung trägt entscheidend zur Gesundheit bei, und die Erwartungen der Versicherten an Teilhabe sind berechtigterweise gestiegen.

 

  • Mobilität ist nicht nur für kurze Wege relevant, sondern für ein aktives Leben im Alltag.
  • Bewegung wirkt sich wesentlich auf die Gesundheit aus.
  • Teilhabe-Erwartungen der Versicherten sind gestiegen und werden als berechtigt eingeordnet.

 

 

Wege müssen zumutbar sein

Versicherte haben demnach ein Recht darauf, ihre noch vorhandenen Kräfte sinnvoll einzusetzen – unterstützt durch passende Hilfsmittel. Das bedeutet: Wenn Versicherte ein Hilfsmittel beantragen, ohne das sie wichtige Wege im Nahbereich nicht zumutbar bewältigen können, muss die Krankenkasse das Hilfsmittel bezahlen. Auch die örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel längere Wege in ländlichen Regionen, müssen berücksichtigt werden.

 

Wann muss die Krankenkasse zahlen?

  • Wenn wichtige Wege im Nahbereich ohne Hilfsmittel nicht zumutbar zu bewältigen sind.
  • Wenn passende Hilfsmittel nötig sind, um vorhandene Kräfte sinnvoll einzusetzen.
  • Wenn örtliche Gegebenheiten (z. B. längere Wege in ländlichen Regionen) berücksichtigt werden müssen.

 

 

Krankenkassen müssen umdenken

Diese Rechtsprechung wird Folgen haben. Versicherte sollten die Rechtslage kennen. Die Krankenkassen müssen sich der neuen Praxis allerdings erst anpassen. Sie dürfen ihre Versicherten künftig nicht einfach auf langsame Standardgeräte verweisen, wenn diese nicht verfügbar oder unzureichend sind.

 

Was folgt daraus?

  • Versicherte sollten die Rechtslage kennen.
  • Krankenkassen müssen sich auf die neue Praxis einstellen.
  • Standardgeräte reichen nicht automatisch aus, wenn sie nicht verfügbar oder unzureichend sind.

 

Beispiel aus dem Urteil (BSG, 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R)

So erhielt der Kläger im Falle des BSG-Urteils vom 18.04.2024 (B 3 KR 13/22 R) das beantragte Rollstuhlzuggerät mit bis zu 25 km/h zugesprochen, da seine Arthrose im Daumengelenk andere Geräte ausschloss. Die Krankenversicherung konnte die Verfügbarkeit eines Zuggeräts mit geringerer Motorleistung nicht darlegen.

 

Wegweisende Urteile des BSG:
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 14/23 R
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 07/23 R

 

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts stärkt den Anspruch auf geeignete Hilfsmittel, wenn Mobilität im Alltag sonst nicht zumutbar möglich ist – und sie setzt Krankenkassen unter Druck, ihre Praxis entsprechend anzupassen.