Jahresbericht

Nachtrag zum Jahresbericht 2019

Statement der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe:

Die CC4Y hatte die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe auf Schadenersatz verklagt, weil die Stiftung einen gegen die Gemeinnützigkeit verstoßenden Vertrag nicht umgesetzt hatte. Das Landgericht München hat die Klage der CC4Y gegen die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe in erster Instanz im Mai 2019 abgewiesen und dies umfangreich begründet.

Wir bedauern es, dass das Oberlandesgericht (OLG) München der ersten Instanz nicht gefolgt ist. Mit dem Urteil ist keine Aussage getroffen, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Schadensersatz besteht. Wir begrüßen es aber, dass das OLG ausdrücklich die Revision zugelassen hat. Wir haben daher Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der BGH wird nun die Grundsatzfrage klären müssen, welche Vertretungsmacht ein Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung im Rahmen von Vertragsschließungen hat.

Wir sind zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts München und der Rechtsauffassung der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe anschließen wird. Die Kosten für den Prozess werden durch zweckgebundene Mittel Dritter übernommen.

In jedem Fall ist der Deutschen Schlaganfall-Hilfe viel an einer abschließenden Klärung dieses Rechtsstreits gelegen, um sich wieder auf die Kernaufgabe – der Bekämpfung des Schlaganfalls und der Hilfe für die Betroffenen – konzentrieren zu können.

Stand: 06.08.2020