Ihr gutes Recht
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Neuerungen im Sozialrecht

Wir blicken kurz auf wesentliche Neuerungen.

Elektronische Patientenakte

Die Digitalisierung im Gesundheitssek­tor schreitet weiter voran. Mit dem „Pati­entendaten-Schutz-Gesetz“ erhalten Pa­tientinnen und Patienten das Recht, dass ihre Ärztinnen oder Ärzte ihnen eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Nutzung bereitstellen: Sie selbst ent­scheiden dabei, welche Daten darin enthalten sein sollen und was mit den Daten geschieht, also wer in welchem Umfang Zugriff darauf erhält.

Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Neben Befunden, Arztberichten, bildgeberischem Material wie CT-/MRT-oder Röntgenbilder können in der ePA Dokumente wie Impf-/Mütterpässe, das gelbe Untersuchungsheft für Kin­der oder das Zahn-Bonusheft abrufbar gespeichert werden. Arztpraxen sind außerdem seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, sogenannte E-Rezepte auszustellen, wenn der Patient oder die Patientin sie per Smartphone/Tablet in der Apotheke einlösen möchte. Fach­arzt-Überweisungen lassen sich digital übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 er­folgt auch die Krankschreibung elektro­nisch an den Arbeitgeber.

Alle, die die ePA nutzen, sei es Klinik, Ärztin oder Apotheker, sind allein für den Schutz der von ihnen verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Betreiber von Diensten sind verpflichtet, Störun­gen der „gematik“ zu melden, andern­falls droht ein Bußgeld. Die „gematik“ ist die Nationale Agentur für Digitale Medi­zin, ihre Gesellschafter sind das Bundes­gesundheitsministerium, Ärztekammern und Apothekerverband, Krankenkassen und Kliniken.

Änderungen bei Pflege, Rente und Grundsicherung

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es zudem Änderungen in den Leistungen für Pfle­ge, bei Rentnern und bei der Grundsi­cherung.

Die Pflegekasse bezuschusst den durchschnittlichen Eigenanteil bei stationärer Pflege jetzt in Abhängigkeit von der Dauer der Heimzugehörigkeit, sprich in den ersten 12 Monaten mit 5 %, nach 12 Monaten, 25 %, nach 24 Monaten 45 % und nach 36 Monaten zu 70 %. Lediglich um 5 % erhöht sich der Zuschuss zu den Pflegesachleistun­gen für zu Hause lebende Pflegebedürf­tige abhängig vom jeweiligen Pflegegrad (siehe Tabelle).

Bei Kurzzeitpflege zahlt die Pflege­kasse 10 % mehr, statt 1.612 Euro pro Ka­lenderjahr 1.774 Euro. Im Falle nicht ver­brauchter Mittel zur Verhinderungspflege kann sich der Betrag auf 3.386 € erhö­hen.

Rentner erhalten ab 1. Juli 2022 mehr Rente, über die Höhe der Anhe­bung wird im Frühjahr 2022 entschie­den. Hinzuverdienste werden weiter möglich sein, sofern sie unter 46.060 Euro pro Jahr bleiben. Für freibetragsberech­tigte Rentner kann sich ein Antrag auf Grundsicherung im Alter lohnen. Über den Suchbegriff „Grundsicherungsrech­ner“ finden Sie im Internet Seiten, um Ihren Anspruch selbst zu ermitteln.