Der Grad der Behinderung
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Der Grad der Behinderung

Viele Schlaganfall-Patientinnen und -Patienten leben mit Behinderungen. Was aber bedeutet eigentlich der Grad der Behinderung?

Im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die Vorschriften für die Teilhabe behinderter Menschen gesetzlich verankert. Laut § 2 Abs. 1 SGB IX ist ein Mensch behindert, "wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist".

Grad der Behinderung richtet sich nach Art und Schwere der rein funktionellen Beeinträchtigung

Mit dem Grad einer Behinderung, kurz GdB, werden Nachteilsausgleiche bestimmt, die behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen.

Welcher Grad im Einzelfall vorliegt, richtet sich ausschließlich nach Art und Schwere der rein funktionellen Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall, nicht nach der Erkrankung selbst. Der GdB ist in Zehnerschritte eingeteilt. Ab dem entscheidenden Schwellenwert „GdB 50“ besteht eine "Schwerbehinderung". Im Schwerbehindertenausweis können zusätzlich sogenannte Merkzeichen – in Buchstaben ausgedrückt – ausgewiesen sein, die entsprechende weitere Nachteilsausgleiche bei Erblindung, Hörlosigkeit oder Gehbeeinträchtigung gewähren.

Der Grad der Behinderung muss beantragt werden

Auf Antrag bescheidet das zuständige Versorgungsamt über die Zuerkennung des GdB und Merkzeichens nach Einholung ärztlicher Gutachten. Bei der Einordnung des GdB durch Gutachter, beurteilende Behörde und Gericht bilden die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" den Maßstab. Sie sind im Internet abrufbar über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.de, Suchbegriff „K710“).

Es lohnt daher, die dortigen GdB-Einteilungen nach Funktions- und Organstörungen abzugleichen.

Was ist der Gesamt-Grad der Behinderung?

Bei mehreren funktionalen Beeinträchtigungen wird ein sogenannter Gesamt-GdB gebildet. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Addition der einzelnen GdB, sondern man ermittelt die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zu- und untereinander. Die Bildung dieses "Gesamt-GdB" ist ein komplexer Vorgang. Ausgangspunkt ist die Funktionsstörung, die den höchsten Einzelwert hat. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsstörungen zu prüfen, ob und inwieweit sich hierdurch das Ausmaß der Behinderung vergrößert. Handelt es sich um einen Erstantrag, steht den Betroffenen ein befristetes Widerspruchsrecht zu, wenn sie mit der GdB-Einteilung unzufrieden sind. Erstantrag und Widerspruch sollten fachärztlich begründet sein. 

Änderung des Grads der Behinderung

Wird ein bestehender GdB abgeändert, spricht man von einem "Verschlimmerungsantrag". Dieser sollte ebenso gut überlegt sein, da er grundsätzlich das Risiko der GdB-Herabsetzung für Menschen mit GdB 50 oder mehr sowie des damit einhergehenden Verlustes der Ausgleiche beinhalten kann. Bei anstehendem Altersrenteneintritt und drohender Senkung des GdB unter 50 ist es sinnvoll, ein laufendes Verfahren über den Renteneintritt möglichst hinauszuzögern, da sich mit Altersrenteneintritt an der GdB-Einordnung nichts mehr ändert.