Ihr gutes Recht
© Adobe

Finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige

Seit Januar 2020 ist das neue „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft.

Weniger Angehörige müssen zahlen

Wenn Eltern pflegebedürftig werden oder Kinder mit Behinderungen zu versorgen sind, stellt uns das vor besondere Herausforderungen. Durch das neue Gesetz müssen erwachsene Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern jetzt weniger oft zahlen. Und auch Eltern von volljährigen Kindern, die Leistungen der Sozialhilfe erhalten, werden finanziell entlastet.

Sozialamt holte sich Geld zurück

Kommt ein Elternteil ins Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse die Kosten – mit Ausnahme des Eigenanteils. Reichten Rente und Vermögen des Elternteils für den Eigenanteil nicht aus, ging das Sozialamt bisher in Vorleistung. Gesetzliche Grundlage dafür ist die sogenannte Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In vielen Fällen jedoch holte sich das Sozialamt sein Geld von den unterhaltsverpflichteten Kindern zurück.

Einkommensgrenzen hochgesetzt

Mit der Neuregelung sind die unterhaltsverpflichteten Kinder des Pflegebedürftigen jetzt bis zu einer Freigrenze von 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen vor einem solchen Rückgriff geschützt. Diese Freigrenze gilt auch für unterhaltsverpflichtete Kinder, deren Eltern in häuslicher Umgebung ambulant versorgt werden. Die Einkommensgrenzen des § 94 SGB XII lauten auf:

  • 4.900 € mtl./netto für Beamte
  • 4.500 € mtl./netto für Beschäftigte
  • 3.720 € mtl./netto für Selbstständige

Beitrag zur Eingliederung entfällt

In der Eingliederungshilfe streicht die Neuregelung den Beitrag, den Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer Kinder mit Behinderungen zu leisten hatten. Bundesmittel sichern nun die Finanzierung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ (EUTB) – eine unabhängige Beratung Betroffener – planungssicher und dauerhaft.

Inklusion wird gestärkt

Um Chancen für Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern, führt das neue Gesetz ein Budget für Ausbildung als Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ein. Dadurch fördert es die Inklusion von Menschen mit Behinderungen weiter. Gesetzlich stellt es außerdem jetzt klar, dass Menschen mit Behinderungen in der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung im Eingangsverfahren und Berufsausbildungsbereich (WfbM) leistungsberechtigt sind.

 

Autorin: Gabriele Reckord, Rechtsanwältin, Gütersloh