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DIe Satzung der Stiftung

 

In der Fassung vom 04.06.2009

§ 1 Name, Sitz und Stifter

1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe".

2. Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und hat ihren Sitz in Gütersloh.

3. Stifterin im Sinne dieser Satzung ist Frau Elisabeth Mohn.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung und der Bildung auf den Gebieten der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Gefäßerkrankungen, der Therapiemöglichkeiten im Rahmen der Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung in diesen Bereichen. Insbesondere zielt die Arbeit der Stiftung auf die Optimierung der ganzheitlichen Versorgung der Patienten ab. Die Stiftung fördert auch mildtätige Zwecke.

3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

  1. Aufklärung der Bevölkerung über Risikofaktoren von Gefäßerkrankungen, geeignete Vorbeugemaßnahmen und neue Behandlungsmethoden durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit sowie die aktive Unterstützung der Bevölkerung und des Gesundheitswesens bei allen Formen der Prävention des Schlaganfalls,
  2. Förderung der regionalen Akutversorgung, wie z. B. die Einrichtung von Schlaganfall-Stationen,
  3. Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie innovativen Behandlungsmöglichkeiten in die Praxis,
  4. Initiierung und Mitgestaltung neu zu schaffender sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen in der Schlaganfallbehandlung unter Einbeziehung aller Behandlungsstationen,
  5. Unterstützung der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches von Ärzten, Therapeuten und Pflegefachkräften und weiterem medizinischem Personal,
  6. Förderung der anwendungsnahen Forschung sowie die Vergabe eines Förderpreises für die Schlaganfallforschung und die Forschung hinsichtlich anderer Gefäßerkrankungen,  insbesondere der Versorgungsforschung,
  7. Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiativen zur Verbesserung der regionalen und überregionalen Versorgung, z. B. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
  8. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen, u. a. durch Veranstaltung von Seminaren

4. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs- und Projektergebnisse ein.

5. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland gefördert werden.

6. Bei allen geförderten Projekten soll eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflußnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein.

7. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

8. Die Stiftung kann ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke geeigneten Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie diese Zwecke nicht selbst - ggf. durch Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung - erfüllt.

Die komplette Satzung können Sie hier als PDF-Dokument nachlesen.