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Antragstellung und Kostenübernahme

 

Ein Ausschnitt aus dem Sozialgesetzbuch.

Die Zuständigkeit der Kostenträger für medizinische und berufliche Rehabilitation ist nicht immer klar geregelt, so dass sie für Nichtfachleute nicht unbedingt erkennbar ist. In keinem Fall darf die Frage der Zuständigkeit die Einleitung einer erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme verhindern oder gefährden. Für unklare Fälle sind in der Regel die Krankenkassen vorleistungspflichtig.

Ein Ausschnitt aus dem Sozialgesetzbuch.  

Die Zuständigkeit der Kostenträger für medizinische und berufliche Rehabilitation ist nicht immer klar geregelt, so dass sie für Nichtfachleute nicht unbedingt erkennbar ist. In keinem Fall darf die Frage der Zuständigkeit die Einleitung einer erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme verhindern oder gefährden. Für unklare Fälle sind in der Regel die Krankenkassen vorleistungspflichtig. Im Krankenhaus oder auch später in der Rehabilitationsklinik wird in der Regel bekannt sein, welche Rehabilitationsmaßnahme wie und wann bei welchem Kostenträger zu beantragen ist. Fragen Sie im Krankenhaus nach, welche Stelle sich um die Antragstellung kümmert (häufig der Sozialdienst).

Mögliche Kostenträger für eine medizinische Rehabilitation nach Schlaganfall sind:

  • alle gesetzlichen Krankenkassen, einige haben spezielle Regelungen wie z.B. Vertragskliniken (i.d.R. wenn der Patient bereits berentet ist)
  • die gesetzlichen Rentenversicherungen (i.d.R. wenn der Patient noch berufstätig ist)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Sozialamt
  • bei der Klärung des Kostenträgers kann der Sozialdienst eines Krankenhauses weiterhelfen oder die Servicestellen der Rehabilitationsträger.
Eine Nahaufnahme von einer Hand, die einen Stift hält.  

Spezielle Regelungen für die Anschlussheilbehandlung (AHB)/Phase D
Bei der Einleitung einer AHB gilt generell: Sie muss bereits während der Krankenhausbehandlung eingeleitet worden sein. Wurde ein Patient entlassen und kein Antrag gestellt, ist der Anspruch auf Anschlussheilbehandlung erloschen.

 

Tipps zur Beantragung der Rehabilitation

  • Arzt ansprechen, ob gesundheitliche Voraussetzungen für eine ambulante Rehabilitation gegeben sind
  • Sozialdienst des Krankenhauses wird die Kosten­übernahme für die Rehabilitation klären. Mit ihm die Aus­wahl der Klinik besprechen und ob Angehörige die Rehabilitation begleiten können
  • es besteht ein Wunsch- und Wahlrecht zur Aus­wahl der Rehabilitationsklinik (§ 9 SGB IX), d.h., berechtigte Wünsche müssen berücksichtigt werden
  • Reha-Klinik anrufen, um zu erfragen, was der Patient mitbringen sollte
  • über Angehörigen-Schulungen informieren